Dienstag, 26. Mai 2020
Suizid: Polizeiliche Ermittlungen
"§159 Strafprozeßordnung verpflichtet die Polizei zur Aufnahme von Ermittlungen bei jedem nicht natürlichen Todesfall und beim Auffinden eines unbekannten Toten. Die entsprechende Eintragung auf dem Totenschein ist „unbekannte Todesursache“ oder „nicht-natürliche Todesursache“.

§159 Strafprozessordnung
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Die Ermittlungen werden von dem zuständigen Polizeikommissariat oder von normalen Streifenbeamten durchgeführt, manchmal von beiden. Es wird überprüft, ob ein Unfall oder Verschulden Dritter vorliegt (fahrlässige Tötung, Mord).

Durch die mündliche Vernehmung der Angehörigen vor Ort wird versucht, ein eindeutiges Motiv für eine Selbsttötung herauszufinden. Die Leiche wird oberflächlich untersucht und fotografiert, weitere Indizien sind Gegenstände wie Tagebücher und Abschiedsbriefe, die beschlagnahmt werden können (§ 94 Strafprozeßordnung).


Im Rahmen der Ermittlungen geschieht folgendes:
Angehörige werden – meist zuhause – zu möglichen Ursachen für einen Suizid und zur Vorgeschichte befragt. Als Beweismittel kann z. B. das Tagebuch des Verstorbenen oder ein Abschiedsbrief beschlagnahmt werden. Nach einigen Tagen bekommen Sie diese Gegenstände zurück. Manchmal werden Angehörige oder Freunde aufgefordert, den Leichnam zu identifizieren. Wenn Sie Angst davor haben oder es Ihnen zu schwer fällt, können Sie dies ablehnen und darum bitten, dass jemand anderes das tut.

Die Protokolle der Ermittlungen sind Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Freigabe der Leiche oder einen Antrag auf Leichenschau bzw. Leichenöffnung. Diese Entscheidung kann aber nur Polizeiliche Ermittlungen die Staatsanwaltschaft treffen, deshalb dauert es bis dahin immer mindestens zwei oder drei Tage. Sobald feststeht, dass der Tod nicht durch Unfall oder Mord verursacht wurde, werden die Ermittlungen eingestellt.

Ein Toter ist im polizeilichen Sprachgebrauch ein „Gegenstand“. Der Leichnam wird beschlagnahmt und darf bis zum Transport in die Gerichtsmedizin nicht berührt oder versorgt werden. Bis zur Freigabe der Leiche durch die zuständige Staatsanwaltschaft wird sie im gerichtsmedizinischen Institut oder in einem Bestattungsinstitut bzw. einer Leichenhalle aufbewahrt. Im Gerichts-medizinischen Institut wird der Leichnam auf jeden Fall äußerlich untersucht, jedoch nur in Ausnahmefällen auch obduziert, um einen Mord auszuschließen. Die Angehörigen haben in der Regel keine Möglichkeit, die Tote oder den Toten in dieser Zeit zu sehen."

aus: AGUS e.V., Bayreuth (Herausgeber), Elisabeth Brockmann/ Lisa Höfflin/ Chris Paul/ Lutz Weiberle, Suizid und Recht - Hilfen in der Trauer nach Suizid. AGUS-Schriftenreihe

gefunden: 23.5.20

Bild: Johanna Buguet | unsplash.com
https://unsplash.com/photos/u5L8EFY1RT4

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