Dienstag, 2. Juni 2020
Suizid: Lebensversicherungen und Selbsttötungsklauseln
Risikolebensversicherung zahlt nicht: Todesursache ist entscheidend

"Im Falle eines Selbstmords (Suizid) wird die Versicherung die Todesfallsumme den Hinterbliebenen nur dann auszahlen, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Versicherte einen durch psychologische Gutachten nachgewiesenen labilen Gemütszustand hatte. Wenn der Versicherungsnehmer also aufgrund seiner labilen Psyche Selbstmord begeht, gilt in diesem Fall die freie Willensbestimmung als eingeschränkt, und die Versicherung verpflichtet sich dazu, den Betrag den Hinterbliebenen auszuzahlen. Im Falle eines Suizides haben jedoch alle Versicherer eine Karenzzeit, die im Normalfall drei Jahre dauert. Sollte sich der Versicherer innerhalb dieser drei Jahre ohne einen ersichtlichen Grund das Leben nehmen, zahlt die Versicherung nicht, außer die bereits eingezahlten Beiträge."

aus: Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel, Kanzlei Gansel Rechtsanwälte, Berlin, Risikolebensversicherung zahlt nicht: Das raten Experten


Muss der Lebensversicherer auch bei Suizid leisten?

"Rechtsanwalt Lutz Weiberle, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Medizinrecht:
Oft wird auf diese Frage mit Nein geantwortet und das ist ein Irrtum. Eine Beschränkung der Leistungspflicht besteht in der Regel nur für die ersten drei (u.U. fünf) Jahre nach Zahlung der ersten Prämie. Nach Ablauf dieser sogenannten Wartefrist besteht für die Hinterbliebenen bzw. Begünstigten der Anspruch auf die Versicherungssumme. Bis zum 31.12.2007 war dies in den Musterbedingungen mit teilweise unterschiedlichen Wartefristen geregelt. Ab dem 01.01.2008 ist dies für Neuverträge gesetzlich in § 161 Versicherungsvertragsgesetz geregelt:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)§ 161 - Selbsttötung
(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began-gen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden.
(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
Mittels Einzelvereinbarung können aber höhere Fristen vereinbart werden. Daher sollten in jedem Einzelfall die konkreten Vereinbarungen mit dem Versicherer überprüft werden."

aus: AGUS e.V., Bayreuth (Herausgeber), Elisabeth Brockmann/ Lisa Höfflin/ Chris Paul/ Lutz Weiberle, Suizid und Recht - Hilfen in der Trauer nach Suizid. AGUS-Schriftenreihe


Desillusioniert vom vertrauensvollen Umgang mit Versicherten

"Gegen Ende des 16. Jahrhunderts entstand die erste Lebensversicherung nach heutigem Verständnis. 1583 wurde in London das Leben von „William Gybbon“ versichert. Diese Lebensversicherung hatte eine Laufzeit von einem Jahr. Allerdings weigerte sich die Versicherung die vereinbarte Summe auszuzahlen, als Gybbons 364 Tage später verstarb.

Diese frühen Formen der Lebensversicherungen wurden meist zwischen Geschäftsleuten oder Handwerkern abgeschlossen, deren Geschäfte auf Vertrauen und positiver Reputation basierten. Man kannte sich also und ging davon aus, dass das Gegenüber vertrauenswürdig war. Dies änderte sich, als Anfang des 18. Jahrhunderts massenhaft Versicherungen gegen Feuer und Tod aufkamen.
Tausende Versicherungen wurden abgeschlossen, wodurch es unmöglich wurde, jeden Versicherten und dessen Reputation persönlich zu kennen. Schnell wurde deutlich: Menschen, die bereits krank waren, schlossen eher Lebensversicherungen ab und es wurde betrogen, wo es nur ging.

Darauf reagierten die Versicherungen wiederum, indem sie begannen ausführliche Gesundheitsprüfungen durchzuführen, das Umfeld des Versicherungsnehmers zu prüfen und die Auszahlungsbedingungen zu verschärfen. So setzten sich die ersten Suizidklauseln durch.

Kein Geld bei Tod durch die eigene Hand, Duell oder Hinrichtung! So enthielten die Standardvertragsbedingungen der 1823 gegründeten Massachusetts Hospital Life Insurance Company folgenden Passus: „…in case he shall die by his own hand, in, or in consequence of a duel, or by the hands of justice, […], this Policy shall be void, null, and of no effect.“

Der Blick in die Vergangenheit zeigt: Schon im 18. Jahrhundert mussten sich die Versicherungen Strategien gegen Versicherungsbetrug einfallen lassen. Die Selbstmordklausel ist eine davon.
Der Name klingt zwar makaber, doch die Selbstmordklausel dient sowohl dem Schutz des Versicherungsunternehmens, als auch dem Schutz des Versicherten. Sie wirkt der Verlockung entgegen, die Hinterbliebenen mit einer Risikolebensversicherung finanziell abzusichern, um sich dann – guten Gewissens – das Leben zu nehmen."

aus: Dennis Just (Knip), Die Selbstmordklausel – Makabrer Paragraph schützt Versicherer, 22.6.2016

gefunden 23.5.20

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